Zur Ausbildung
Da wir ja im schönen Deutschland leben ist alles gesetzlich geregelt, und da ist, oh Wunder, natürlich auch der Weg vom Finanzanwärter zum Dipl.-Finanzwirt (FH) gesetzlich geregelt.
Die einschlägigen Gesetze sind das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO).
Im Folgenden soll anhand des StBAG und der StBAPO der Weg zum Diplom beschrieben werden.
Um in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt zu werden, ist ein Abitur oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand von Nöten, § 4 Abs. 1 StBAG. Dieser dauert 3 Jahre, aufgeteilt auf 21 monatige Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Nach mindestens vier und höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung kann diese einmal wiederholt werden, § 4 Abs. 2 StBAG. Nähere Ausführungen zu der Ausbildung und den Prüfungen sind in der StBAPO getroffen worden.
Benotung
Allgemein kann zu den Prüfungen gesagt werden, dass die Bewertung in Punkten ähnlich wie in der gymnasialen Oberstufe erfolgt. Dabei ist gem. § 6 Abs. 1, 3, 4 StBAPO folgende Abstufung zwingend:
- 15 und 14 Punkte
sind eine 1, dies bedeutet eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung
- 13 bis 11 Punkte
sind eine 2, dies bedeutet eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
- 10 bis 8 Punkte
sind eine 3, dies bedeutet eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
- 7 bis 5 Punkte
sind eine 4, dies bedeutet eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
- 4 bis 2 Punkte
sind eine 5, dies bedeutet eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die nötigen Grundkenntnisse vorhanden sind, und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
- 1 und 0 Punkte
sind eine 6, dies bedeutet eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zu beachten ist dabei, dass für eine 4 die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sein müssen, d.h. die Hälfte der Punkte in den Klausuren erreicht werden müssen.
Im Studium werden in gewissen Abständen Durchschnittspunkzahlen gebildet, zum Beispiel bei der Teilbeurteilung der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und der Beurteilung der Leistung im Grundstudium sowie der Leistungen im Hauptstudium.
Dabei sind die Durchschnittspunktzahlen jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
- Von 13,50 bis 15,00 Punkte = 1
- Von 11,00 bis 13,49 Punkte = 2
- Von 8,00 bis 10,99 Punkte = 3
- Von 5,00 bis 7,99 Punkte = 4
- Von 2,00 bis 4,99 Punkte = 5
- Von 0,00 bis 1,99 Punkte = 6
Bei den beiden wichtigsten Prüfungen der Ausbildung, der Zwischenprüfung sowie der Laufbahnprüfung entsprechen folgende Gesamtpunkzahlen folgenden Noten:
- Von 540,00 bis 600,00 Punkte = 1
- Von 440,00 bis 539,99 Punkte = 2
- Von 320,00 bis 439,99 Punkte = 3
- Von 200,00 bis 319,99 Punkte = 4
- Von 80,00 bis 199,99 Punkte = 5
- Von 0,00 bis 79,99 Punkte = 6
Die Prüfungen während der einzelnen Studienabschnitte
Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (Grundstudium I)
Im Zeitraum zwischen Studienbeginn und Zwischenprüfung sind 5 Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Gem. § 18 Abs. 4 StBAPO i.V.m § 38 Abs. 1 Nr. 2 StBAPO ist aus jedem der folgenden fünf Gebiete eine dreistündige Klausur zu schreiben:
- Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
- Steuern vom Einkommen und Ertrag und Eigenheimzulage
- Umsatzsteuer
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie
- Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung oder Privatrecht oder Öffentliches Recht
Diese Klausuren fließen in die Bewertung der Teilleistungen bis zur Zwischenprüfung ein, die nach der Anlage 7 zur StBAPO zu erteilen ist. Die Teilbeurteilung selbst fließt wiederum ein in die Benotung der Zwischenprüfung und der Grundstudiumsnote.
Die Zwischenprüfung
Gem. § 38 Abs. 1 Nr. 2 StBAPO ist aus jedem der folgenden fünf Gebiete eine dreistündige Klausur zu schreiben:
- Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
- Steuern vom Einkommen und Ertrag und Eigenheimzulage
- Umsatzsteuer
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie
- Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung oder Privatrecht oder Öffentliches Recht
Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Grundstudiumsabschlussklausuren (Grundstudium II)
Auch im Grundstudium 2 sind wieder dreistündige Aufsichtsarbeiten in folgenden Fachgebieten gem. § 18 Abs. 4 StBAPOzu fertigen:
- Abgabenrecht
- Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
- Steuern vom Einkommen und Ertrag und Eigenheimzulage
- Umsatzsteuer
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
- Öffentliches Recht
Diese Klausuren sind wie jede zu fertigende Klausur wieder nach dem 15-Punkte-Schema zu bewerten. Den größten Ausschlag für die Grundstudiumsnote geben jedoch die gem. § 18 Abs. 5 StBAPO zu schreibenden Abschlussklausuren in folgenden Fächern:
- Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer
- Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
- Steuern vom Einkommen und Ertrag und Eigenheimzulage
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
- Öffentliches Recht
Die Berechnung der Grundstudiumsnote lässt sich gut aus der Anlage 8 nachvollziehen. Demnach wird zu der Beurteilung der Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung die Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen aus dem Grundstudium II addiert. Dieser Wert wird durch 2 dividiert und anschließend mit 2 multipliziert. Zu diesem Wert wird die Durchsnittspunktzahl der Abschlussklausuren multipliziert mit dem Faktor 3 addiert. Der sich ergebende Wert wird anschliessend durch 5 dividiert. Der sich ergebende Wert ist die Durchschnittsnote des Grundstudiums. Diese Note geht zu 5 Vierzigsteln in die Diplomnote ein.
Hauptstudium
Als erstes ist zu erwähnen, dass im Hauptstudium gem. § 18 Abs. 6 StBAPO eine sog Hausarbeit bzw. Diplomarbeit zu fertigen ist, die zu einem Drittel in die Hauptstudiumsnote eingeht, welche wiederum zu 3 Vierzigsteln in die Diplomnote eingeht. Somit geht die Haus-/Diplomarbeit direkt mit einem Vierzigstel in die Diplomnote ein. Gem. § 18 Abs. 4 StBAPO ist im Hauptstudium aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung eine fünfstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen somit sind die Arbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:
- Abgabenrecht
- Steuern vom Einkommen und Ertrag und Eigenheimzulage
- Umsatzsteuer
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
- Besteuerung der Gesellschaften
Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus anderen, übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Vor der Laufbahnprüfung ist wieder einmal ein Beurteilung der Leistungen vorzunehmen und zwar nach der Anlage 9 zur StBAPO. Demnach ist aus den Noten der Unterrichtsfächer die Durchschnittspunktzahl zu bilden, diese mit dem Faktor zwei zu multiplizieren und die Note der Diplomarbeit hinzuzuaddieren. Dieser Wert wiederum ist durch drei zu dividieren.
Die schriftliche Laufbahnprüfung
Dies sind die wohl wichtigsten Klausuren des ganzen Studiums: Sie sind wieder fünfstündig und in den gleichen Fächern zu schreiben wie die Hauptstudiumsklausuren, das sind
- Abgabenrecht
- Steuern vom Einkommen und Ertrag und Eigenheimzulage
- Umsatzsteuer
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
- Besteuerung der Gesellschaften
Die Arbeiten werden sowohl von einem Erst- als auch von einem Zweitkorrektor benotet. Wie gehabt nach dem 15-Punkte-Schema. Die Note wird im Rahmen der Zulassung für die mündliche Prüfung mitgeteilt. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist gem. § 43 Abs. 3 StBAPO an drei Bedingungen geknüpft, die kumulativ vorliegen müssen:
- mindestens drei Prüfungsarbeiten müssen mit 5 oder mehr Punkten bewertet worden sein,
- in der schriftlichen Prüfung muss mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden sein,
- sowie die Zulassungspunktzahl muss erreicht sein.
Die Mindestpunktzahl um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, sind 155 Punkte, § 43 Abs. 3 Nr. 3 StBAPO. Die Zulassungspunktzahl ermittelt sich wie folgt:
Punktzahl für die praktischen Leitungen (sog. Vorstehernote ) x 5
+ Grundstudiumsnote x 5
+ Hauptstudiumsnote x 5
+ Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Laufbahnprüfung x 18
= Zulassungspunkzahl, (mindestens 155, maximal 465 Punkte)
Im Falle der Nichtzulassung erfolgt ein Mitteilung gem. Anlage 16 zur StBAPO an den Prüfling.
Die mündliche Laufbahnprüfung
Die mündlichen Prüfungen sind Gruppenprüfungen, § 44 Abs. 5 StBAPO. Der einzelne Prüfling soll durchschnittlich 60 Minuten geprüft werden, ein Kurzvortag im Rahmen der mündlichen Prüfung wird ebenfalls in einigen Bundesländern gefordert. Die Fragen im Rahmen der Prüfung können sich auf alle Fächer (Nr. 1 – 7 der Anlage 10 zur StBAPO) beziehen. Die mündlichen Prüfungen werden mit 9 Vierzigsteln gewertet. Die Laufbahnprüfung gilt gem. § 45 Abs. 2 StBAPO als bestanden, wenn der Prüfling die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat. Der Prüfungsausschuss fertigt eine Niederschrift über die Laufbahnprüfung nach der Anlage 20 zur StBAPO. Sollte die Laufbahnprüfung nach der mündlichen Prüfung als nicht bestanden gelten, erfolgt eine Mitteilung an den Prüfling gem. Anlage 18 zur StBAPO. Eine Wiederholung der Laufbahnprüfung ist gem. § 4 Abs. 2 StBAG i.V.m. § 47 Abs. 2 StBAPO einmal zulässig. Zu bemerken ist dabei, dass die Prüfungen vollständig zu wiederholen sind.
Berechnung der Diplomnote:
Die Diplomnote berechnet sich gem.§ 45 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO wie folgt:
Punktzahl für die praktischen Leitungen (sog. Vorstehernote) x 5
+ Grundstudiumsnote x 5
+ Hauptstudiumsnote x 3
+ Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Laufbahnprüfung x 18
+ Durchschnittspunktzahl der mündlichen Laufbahnprüfung x 9
= Endpunktzahl, (minimal 200, maximal 600)
Ein Prüfungszeugnis gem. Anlage 12 zur StBAPO ist dem Prüfling auszustellen.
Dann heißt es endlich FEIERN…….
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Die Vorstehernote
Die Vorstehernote wird im Rahmen des praktischen Teils der Ausbildung in den Finanzämtern vergeben. Gem. § 5 Abs. 2 StBAPO hat der Vorsteher den Beamten spätestens vor Beginn des mündlihen Teils der Laufbahnprüfung auf schriftlichen Vorschlag des Ausbildungsleiters nach der Anlage 3 zur StBAPO zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind die Stellungnahmen der Beschäftigten (Noten in den einzelnen Stationen der Ausbildung, wie Veranlagung, Betriebsprüfung, Rechtsbehelfstelle etc.) sowie die für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften vergebene Note zu berücksichtigen. Letztendlich wird aus vorgenannten Beurteilungen eine Note sowie ein Punkte-Durchschnitt gebildet.
