Diplom-Finanzwirt (FH)
Zugangsvoraussetzung für dieses Studium ist das Abitur.
Tätigkeiten in der Finanzverwaltung
Wenn man das Diplom dann irgendwann in den Händen hält arbeitet der Dipl.-Finanzwirt (FH) (nun: Steuerinspektor) zumeist in der Finanzverwaltung eines Bundeslandes, regelmäßig in der Veranlagung, wo er die komplexeren Fälle bearbeitet, oder in der Betriebsprüfung. Als Finanzbeamter trägt er dafür Sorge, dass die vom Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuern ermittelt, festgesetzt und erhoben werden. Alternative Einsatzgebiete sind u.a. Steuerfahndung, Bewertungsstelle, Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Erbschaftsteuerstelle, Kraftfahrzeugsteuerstelle.
Bei entsprechender Eignung ist auch ein späterer Einsatz als Sachgebietsleiter möglich.
Nachfolgend sollen die einzelnen Stellen kurz vorgestellt werden:
Veranlagungsstelle
In der Veranlagungsstelle werden in einem förmlichen Verfahren Steuern festgesetzt, also veranlagt. Als Veranlagungssteuern sind insbesondere zu nennen: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer. In den Stadtstaaten wird ebenso die Gewerbesteuer hier veranlagt. Hier ist anzumerken, dass z.B. in Berlin es eigene Ämter gibt in denen nur juristische Personen geführt werden, die so genannten Finanzämter für Körperschaften. Die Veranlagungsstelle ist gewissermaßen der Kernbereich des Finanzamts. Als Hauptaufgabe der Sachbearbeiter in der Veranlagungsstelle ist das Bearbeiten von Steuererklärungen, Rechtsbehelfen, Stundungsanträgen, Erlassanträgen und Auswerten von Kontrollmaterial zu nennen.
Lohnsteuerstelle – Arbeitnehmer
Vollstreckungsstelle
Hauptaufgabe der Vollstreckung ist es, festgesetzte und nicht fristgemäß entrichtete Steuern beizutreiben. Die der Vollstreckungsstelle dazu zur Verfügung stehenden Mittel sind z.B. Kontenpfändungen, den Vollzieher mit der Einziehung der Rückstände zu beauftragen oder Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner einzugehen. Beamte des gehobenen Dienstes werden hier nur vereinzelt eingesetzt.
Finanzkasse
Bewertungsstelle
Betriebsprüfung
In der Betriebsprüfung sind eigentlich nur Beamte des gehobenen Dienstes eingesetzt. Sie überprüfen anhand der Buchführung und Jahresabschlüsse, ob die von den Steuerpflichtigen erklärten Gewinne korrekt sind. Dazu nehmen Sie Einsicht in die Unterlagen der Steuerpflichtigen, entweder an Amtsstelle oder bei diesen selbst bzw. deren steuerlichen Beratern.
Rechtsbehelfstelle
In der RbSt werden die Fälle bearbeitet, denen nicht nach einer ersten Prüfung abgeholfen werden konnte. Bei diesen Fällen handelt es sich meist um komplexe Rechtsprobleme, die umfangreiche Recherche erfordern. Die RbSt hat den Fall zu entscheiden und, sofern nicht abgeholfen werden kann, eine klagefähige Einspruchsentscheidung zu fertigen.
Sonderaufgaben
Es gibt auch Finanzämter denen Sonderaufgaben zugewiesen werden. In Berlin zum Beispiel sind insbesondere zu nennen: die Umsatzsteuersonderprüfung, die zentral von einem Finanzamt durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Prüfung wird festgestellt, ob der Steuerpflichtige die korrekte Umsatzsteuer angemeldet hat. Ebenso sind die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Festsetzung der Vergnügungsteuer sowie die Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderaufgaben zu nennen.
Besoldung
Hier ein Link zu den Besoldungstabellen, herausgegeben vom Bundesministerium des Inneren.
Aus diesen lässt sich ersehen, dass der aktuelle Anwärtergrundbetrag nach Besoldungstabelle (West) 866,24 Euro und nach der Besoldungstabelle (Ost) 801,27 Euro beträgt. Der Betrag erhöht sich durch Heirat oder Kinder.
Das Einstiegsgehalt eines Steuerinspektors liegt lt. o.g. Tabellen in Westdeutschland bei 1.916,09 Euro und in Ostdeutschland bei 1.772,38 Euro (Stand 2008, für aktuelle Daten bitte beim BMI schauen).
Perspektiven außerhalb der Finanzverwaltung
Viele Diplom-Finanzwirte versuchen sich später selbst an der Steuerberaterprüfung, die zu Recht als eine der schwersten beruflichen Prüfung gilt. Sie ist gesetzlich genau reglementiert, ebenso wie die Zulassungsvoraussetzungen zu dieser Prüfung.
Zulassungsvoraussetzungen für Diplom-Finanzwirte
Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist ein Bewerber zur Prüfung zuzulassen, wenn er wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern erfolgreich absolviert hat und danach drei Jahre praktisch tätig gewesen ist. Das erforderliche Studium ist durch die erfolgreich absolvierte Laufbahnprüfung gegeben. Die geforderte praktische Tätigkeit ist gem. § 36 Abs. 3 StBerG ist eine Tätigkeit, die sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken. Hier ist anzumerken, dass diese Tätigkeiten sowohl in der freien Wirtschaft als im Finanzamt abgeleistet werden können.
Die berufspraktische Zeit muss zum ersten Tag der Steuerberaterprüfung komplett erbracht worden sein.
Die Prüfung
Die Prüfung selbst gliedert sich in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
1. schriftlich
Es sind drei Klausuren zu schreiben, deren Dauer jeweils 6 Zeitstunden beträgt. Die Prüfungsfächer sind:
- steuerliches Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete (i.d.R. Abgabenordnung, Umsatzsteuer, Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer)
- Ertragsteuerrecht (Einkommensteuer (Lohnsteuer), Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
- Buchführung und Bilanzwesen
2. mündlich
Die mündliche Prüfung entspricht in etwa der mündlichen Laufbahnprüfung. Der Kandidat hat einen kurzen Vortrag zu halten. Daran anschließend wird ein Prüfungsgespräch mit ihm geführt.
Befreiung von der Prüfung
Gem. § 38 Abs. 1 Nr. 4 StBerG sind ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes, die mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind, von der Steuerberaterprüfung zu befreien.
Für weiterführende Informationen rund um die Steuerberaterprüfung, die Bestellung zum Steuerberater, Zulassungsvoraussetzung und allgemein um den Beruf des Steuerberaters verweise ich auf den Karriereführer 2007, der Steuer & Studium 6/2006 beiliegend.
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* Der Titel kann auch auf Bundesebene beim Zoll erworben werden, dies ist jedoch nicht Thema dieser Seite. Interessenten für die Laufbahn des gehobenen Dienstes auf Bundesebene verweise ich an dieser Stelle auf die Seiten des Zolls.
